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Kein Negativzins: Unsere Rechtsexperten äußern sich zu aktuellem BGH-Urteil

Der BGH hat kürzlich die Zulässigkeit eines sogenannten „Negativzinses“ verneint (Urteil vom 9. Mai 2023 – XI ZR 544/21). Für Banken, Kommunen und Länder ist das ein wegweisendes Urteil, mit dem geklärt ist, dass von Darlehensnehmern zu zahlende Zinsen im Regelfall nicht negativ werden können. Sollten Sie über das Urteil berichten und dazu rechtliche Informationen benötigen, stehen Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei als Ansprechpartner zur Verfügung. Nachfolgend einige Zitate, die Sie gerne eins zu eins in der Berichterstattung übernehmen können.

„Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil nur die Frage geklärt, ob ein Darlehensnehmer sogar Empfänger des Darlehenszinses sein kann, wenn der vereinbarte Referenzzinssatz negativ wird. Dies haben die Bundesrichter klar verneint, da dem Begriff „Zins“ per Definition eine Untergrenze von 0 % immanent ist. Davon abzugrenzen ist die vom BGH noch nicht entschiedene Frage, ob Klagen von Verbrauchern oder Unternehmen gegen Banken im Zusammenhang mit von Kunden für Bankeinlagen zu zahlenden „Negativzinsen“, auch „Verwahrentgelt“ genannt, Erfolg haben werden,“ sagt Dr. Stephan Bausch, Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. „Denn im Unterschied zum klassischen Darlehenszins ist das von Kunden zu zahlende Verwahrentgelt nicht das Entgelt für ein vom Kunden an die Bank gegebenes Darlehen, obwohl die Situation ähnlich erscheint. Seine Bankeinlage, für die der Kunde ein Verwahrentgelt zahlen musste, konnte er jederzeit von der Bank zurückverlangen. Eine Bankeinlage ist eben kein Darlehen des Kunden an seine Bank, obwohl die Bank darlehensähnlich über das Geld verfügen kann.“

Rechtsanwältin Katharina Klenk-Wernitzki geht davon aus, „dass Klägeranwälte durch das BGH-Urteil die Tür für Kundenklagen auf Rückzahlung geleisteter Verwahrentgelte ein Stück weit geöffnet sehen. Banken dürfen sich darauf einstellen, dass bis zur endgültigen Klärung durch den BGH noch einige Klagen auf Rückzahlung geleisteter Verwahrentgelte gegen sie eingereicht werden.“ 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2023 21:58

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