BAG: Vermutung des dringenden betrieblichen Erfordernisses für Kündigung in Insolvenz
Ist eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist. Das hat das BAG, Urt. v. 17.8.2023 – 6 AZR 56/23, entschieden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.08.2023 19:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt