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LAG Frankfurt: Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar; nach den Vorgaben des BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder jedoch in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim ArbG stellen. Das hat das LAG Frankfurt, Beschl. v. 28.8.2023 – 16 TaBVGa 97/23, entschieden.

Der Betriebsrat und sein Vorsitzender wandten sich in einem Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot. Ein solches hatte die Arbeitgeberin mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.
Das ArbG hatte der Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden aufgegeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Das LAG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurück.
Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, so das LAG. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim ArbG stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.09.2023 13:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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