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BGH: Kein Widerruf beim Kilometerleasing

Einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen hat, steht kein Recht zum Widerruf des Vertrags zu. Das hat der BGH mit Urteil vom 24. 2. 2021 (VIII ZR 36/20) entschieden.

Ein Kilometerleasingvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 BGB. Auch ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht: § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 BGB regele abschließend, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gem. § 506 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht. Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB scheide aus: Es bestehe weder eine planwidrige Regelungslücke noch treffe die Interessenbewertung des Gesetzgebers auf Kilometerleasingverträge zu. Der Gesetzgeber habe sich bei § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, sondern die Interessenbewertung der Verbrauchgüterkauf-RL übernommen, die Leasingverträge lediglich im Falle einer Erwerbspfl icht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellte. Die nach der Verbraucherkredit-RL vorgesehene Beschränkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge habe er nicht nur § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung habe er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.03.2021 10:48

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