ZIP 2021, 31
Leitsätze des Gerichts:
1. In einem KapMuG-Verfahren kann das OLG nicht konstitutiv über den Status einer Partei als Musterbeklagte entscheiden; dieser Status hängt gem. § 9 Abs. 5 KapMuG allein davon ab, ob ein Prozessgericht Ausgangsverfahren gegen diese Beklagte gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt hat. Ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist, spielt hierfür keine Rolle.
2. Musterkläger und Beigeladene sind Parteien i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO; sie müssen kein rechtliches Interesse glaubhaft machen, um im KapMuG-Verfahren Akteneinsicht zu erhalten.
3. Die Unterrichtung des OLG durch das Prozessgericht gem. § 8 Abs. 4 KapMuG über die Aussetzung der Ausgangsverfahren ist – unabhängig davon, ob sie in das elektronische Informationssystem gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eingestellt ist – Bestandteil der Akten des Musterverfahrens und grundsätzlich Gegenstand der Akteneinsicht.
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