ZIP 2021, 46
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gem § 248 InsO ist der rechtsprechenden Gewalt i. S. v. Art. 92 GG und mithin nicht der öffentlichen Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen, so dass der Schutzbereich des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) eröffnet ist. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung nach § 253 InsO, unabhängig davon, ob sie in einem normalen Beschwerdeverfahren oder im verkürzten Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ergeht.
2. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen.
3. Diese Anforderungen verfehlen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 4 InsO, wenn sie das Rechtsmittel eines Insolvenzgläubigers unter grundlegender Verkennung des mit § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO verfolgten gesetzgeberischen Zwecks zurückweisen. Der Rechtsschutz des Insolvenzgläubiger läuft leer, wenn das Gericht das Vorliegen eines „besonders schweren Rechtsverstoßes“ i. S. d. § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO ohne hinreichende Rechtsprüfung verneint.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.