ZIP 1981, 1097
Amtliche Leitsätze:
1. Zum Unterschied zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenvertrag.
2. Ein Schiedsvertrag kann grundsätzlich nicht gewollt sein, wenn die Richtigkeit der Schiedsentscheidung nach § 319 BGB und damit über eine Anfechtung nach § 1041 ZPO hinaus von staatlichen Gerichten überprüft werden soll.
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