ZIP 1981, 1114
Leitsätze:
1. Es widerspricht billigem Ermessen in hohem Maße, nach Erledigung der Hauptsache den Konkursverwalter mit den Kosten eines Verfahrens, in dem von ihm die Beseitigung ZIP 1981, 1115von Firmen- und Namensrechten beeinträchtigenden Aufschriften an den Geschäftslokalen des Gemeinschuldners verlangt wurde, persönlich zu belasten, wenn die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, als die Räumung der Geschäftslokale durch den Konkursverwalter bereits im wesentlichen beendet war oder jedenfalls unmittelbar bevorstand.
2. Bei einer derartigen Sachlage kann unentschieden bleiben, ob gegen den Konkursverwalter persönlich oder in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter ein solcher Beseitigungsanspruch überhaupt besteht.
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