ZIP 1986, 658
Leitsätze des Einsenders:
1. Ein im Inland eröffnetes Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das Auslandsvermögen des Schuldners (Universalitätsprinzip).
2. Die Pflicht des Gemeinschuldners, den Konkursverwalter mitwirkend bei der Verwaltung und Verwertung der Masse zu unterstützen, schließt die Pflicht ein, ihm Verfügungsvollmacht über im Ausland belegene Vermögensgegenstände zu erteilen.
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