ZIP 1990, 636
Amtlicher Leitsatz:
Bei einer stillen Sicherungsabtretung zukünftig fällig werdender Gehaltsansprüche kann der Schuldner dem zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigten Zedenten gegenüber mit einer gegen diesen gerichteten Forderung aufrechnen, die er nach der Abtretung, aber vor dem Zeitpunkt erworben hat, in dem er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
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