ZIP 1990, 643
Amtlicher Leitsatz:
Die Gesellschafter einer GbR haften nicht nur für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft, sondern auch für die damit zusammenhängenden Säumnis- und Verspätungszuschläge (Anschluß an BFH, Urt. v. 23.10.1985 – VII R 187/82, BFHE 145, 13 = BStBl II 1986, 156).
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