ZIP 1990, 666
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer das nach dem AVG gezahlte Übergangsgeld auf die von ihm geschuldete Karenzentschädigung anzurechnen. Das Übergangsgeld steht Arbeitseinkommen nicht gleich.
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