ZIP 1993, 763
Anfragen des Gerichts:
1. An den VIII. und den IX. Zivilsenat soll gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet werden: Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daß der Geschäftsführer einer GmbH für die Folgen einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Obhutspflichten unter Umständen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses persönlich haften kann, wenn er der Gesellschaft zusätzlich zu seiner Kapitalbeteiligung zur Absicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten persönliche Bürgschaften oder dingliche Sicherheiten zur Verfügung gestellt hat?
2. An den III., den VII. und den IX. Zivilsenat soll gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet werden: Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daß bei schuldhaftem Verstoß des Geschäftsführers gegen die Konkursantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG den Neugläubigern – im Grundsatz ebenso wie den Altgläubigern – nur der auf die Verminderung des Gesellschaftsvermögens in der Zeit zwischen der Begründung ihrer Forderung und der Eröffnung des Konkursverfahrens zurückzuführende Ausfallschaden (Quotenschaden) zu ersetzen ist?
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