ZIP 1996, 447
Die Koaltitionsfreiheit sprengt den Kernbereich
Nach verbreitetem Verständnis war die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit einschließlich der Betätigung der Koalitionen und ihrer Mitglieder nur in einem Kernbereich geschützt. Dies war als Bild und in der Sache widersprüchlich. Als Bild, weil es einen Kern vorstellte, der von nichts weiter umgeben und deshalb auch ohne Schale war. In der Sache, weil der Kernbereich zwar der Grundrechtsdogmatik bekannt ist, jedoch nur als innerster, unverletzbarer Kern, aber nicht als äußerste Begrenzung der Grundrechte. Rechtsprechung und Schrifttum haben das auch bemerkt, ohne bisher den Kern sprengen und das Grundrecht bis zur Schale ausbauen zu können.
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