ZIP 1999, 404
Leitsätze des Gerichts:
1. Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtliche Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung vereinbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfasste Wohnung.
2. Wird das Wohnungsrecht vereinbarungsgemäß bestellt, ist der zugrunde liegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages unberührt.
3. Wird gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts rechtskräftig auf Räumung erkannt, so erfasst die Wirkung der Rechtskraft nicht die Feststellung, dass ein dingliches Wohnungsrecht nicht oder nicht mehr besteht; der Geltendmachung des Wohnungsrechts durch Verlangen nach Wiedereinräumung des Besitzes steht der Räumungstitel unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftigen Versagung des kontradiktorischen Gegenteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem geändert haben.
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