ZIP 1999, 406
Leitsatz des Gerichts:
Aus der Inkongruenz einer Deckungshandlung ist ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Empfängers ausnahmsweise dann nicht abzuleiten, wenn die Wirkungen der Handlung zu einer Zeit eintreten, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder – aus der Sicht des Empfängers – zu bestehen scheinen.
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