ZIP 2003, 417
Auswahlpflichten und Auswahlverschulden bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat und nur der Aufsichtsrat muss der Hauptversammlung Vorschläge zu seiner eigenen Neuwahl oder Ergänzung machen. Das aber bedeutet: Er ist verantwortlich für seine eigene Zusammensetzung und die in seinem Kreis vorhandenen fachlichen Kompetenzen.
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- Dr. iur., Dres. h.c., Universitätsprofessor in Bonn
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