ZIP 2003, 426
Nachschieben von Gründen bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage
Wenn ein Hauptversammlungsbeschluss einer AG angegriffen wird, ergibt sich bis zur endgültigen Klärung dieser Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die insbesondere den Vorstand der Gesellschaft vor die Frage stellt, ob der Beschluss bereits umgesetzt werden darf und muss. Im Falle von Anfechtungsgründen nach § 243 AktG wird diese Ungewissheit durch die einmonatige Klagefrist nach § 246 Abs. 1 AktG stark abgemildert, nach deren Ablauf diese Gründe nicht mehr geltend gemacht werden können. Von praktischer Bedeutung ist dabei jedoch die Frage, ob ein Kläger, der seine Anfechtungsklage fristgerecht hinsichtlich eines bestimmten Anfechtungsgrundes erhoben hat, im Prozess noch nach Ablauf der Frist weitere Anfechtungsgründe nachschieben kann. In die Diskussion um diese Frage ist durch eine Entscheidung des II. Senats des BGH vom 22.7.20021 über den Streitgegenstand bei Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen neue Bewegung gekommen.
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- Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei Latham & Watkins Schön Nolte in Hamburg
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- LL.M., Rechtsanwalt in der Kanzlei Latham & Watkins Schön Nolte in Hamburg
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- II ZR 286/01, ZIP 2002, 1684 ff. = NJW 2002, 3465 ff. = NZG 2002, 957 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen.
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