ZIP 2003, 432
Leitsätze des Gerichts:
1. Wann eine Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.
2. Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, dass ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers i.S.d. § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.
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