ZIP 2014, 472
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Aktionär ist aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus nicht verpflichtet, einem Beschluss über eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung zuzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten, wenn kein Sanierungskonzept vorgelegt wird und eine vergleichbare Kapitalherabsetzung und -erhöhung bereits vor drei Jahren ohne nachhaltigen Sanierungserfolg durchgeführt wurde.
2. Werden in einem derartigen Fall gezielt Nein-Stimmen als ungültig gewertet, um die erforderliche qualifzierte Mehrheit für die vom Vorstand gewünschte Kapitalherabsetzung zu erreichen, liegt ein besonders schwerer Rechtsverstoß i.S. d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG vor.
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