ZIP 1980, 1015
Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Betrieb von einem neuen Träger fortgeführt wird, nachdem die Konkurseröffnung über das Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers mangels Masse abgelehnt worden ist, haftet der Pensions-Sicherungs-Verein für die bis zum Insolvenzfall erdienten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 17.1.1980 – 3 AZR 160/79 – AP Nr. 18 zu § 613 a BGB).
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