ZIP 1980, 1018
Amtliche Leitsätze:
1. Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treupflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist (Bestätigung der auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des Senats vom 18.10.1979 – 3 AZR 550/78 – AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treubruch).
2. Nach den Umständen des Einzelfalles kann ein teilweiser Widerruf mit dem Inhalt gerechtfertigt sein, daß die Zeit der Treupflichtverletzung für die Versorgungshöhe unberücksichtigt bleibt.
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