ZIP 1980, 1019
Amtliche Leitsätze:
1. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel auch dann nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn die Parteien zusätzlich noch eine auflösende Bedingung vereinbart haben.
2. Einen befristeten und zusätzlich noch auflösend bedingten Arbeitsvertrag können die Parteien vor Fristablauf oder vor Bedingungseintritt regelmäßig auch dann nicht ordentlich kündigen, wenn diese Abreden unwirksam sind (im Anschluß an das Senatsurt. v. 26.4.1979 – 2 AZR 431/77 – [demnächst] AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
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