ZIP 1980, 963
Leitsätze:
1. Vergleichsgrundlage beim außergerichtlichen Vergleich ist in der Regel die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Sondervergünstigungen einzelner Gläubiger sind zwar nicht generell unstatthaft, ihre Zulässigkeit ist jedoch an eng begrenzte Voraussetzungen zu knüpfen, zu denen insbesondere gehört, daß diese Bevorzugung nicht heimlich erfolgt.
2. Übernimmt der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH – ohne Wissen der anderen Gläubiger – einem Gläubiger der KG gegenüber die persönliche Haftung für die gesamten Verbindlichkeiten der KG unter der Voraussetzung, daß dieser einem noch abzuschließenden Vergleich mit der KG zustimmt, kann der Gläubiger nach Zustandekommen des Vergleichs nicht den über die Vergleichsquote hinausgehenden Restbetrag fordern, da eine derartige Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist.
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