ZIP 1980, 994
Amtlicher Leitsatz:
Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.