ZIP 1986, 698
Amtlicher Leitsatz:
Wenn sich eine Bank in einem formularmäßigen Kreditvertrag einseitig eine Zinsänderung vorbehält, so ist eine derartige Klausel grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie lediglich eine Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungskonditionen der Bank gem. § 315 BGB ermöglicht. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
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