ZIP 1986, 709
Leitsätze der Redaktion:
1. Dem Gesellschafter einer GmbH & Co KG, der außer als Kommanditist auch an der GmbH beteiligt ist, stehen die Informationsrechte der §§ 166 HGB, 51 a GmbHG nebeneinander
2. Informationspflichtiger und richtiger Antragsgegner ist im Verfahren nach §§ 51 a, 51 b GmbHG die GmbH und nicht der Geschäftsführer.
3. In einer GmbH & Co KG gehören zu den Angelegenheiten der GmbH, über die der Gesellschafter nach § 51 a GmbHG zu informieren ist, stets auch diejenigen der KG.
ZIP 1986, 710
4. Die Angelegenheiten von Tochtergesellschaften sind im Unterordnungskonzern jedenfalls im Regelfall auch Angelegenheiten der Konzernobergesellschaft, die hierüber grundsätzlich in gleicher Weise Auskunft geben muß wie über eigene Vorgänge der Obergesellschaft.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.