ZIP 1986, 736
Leitsätze des erkennenden Gerichts:
1. Die GmbH & Co KG und ihre Komplementär-GmbH bilden im Verhältnis zueinander einen Konzern, wenn die Komplementär-GmbH neben der Verwaltung ihrer Beteiligung an der KG eigene unternehmerische Aktivitäten entfaltet.
2. Art. 1 § 9 Nr. 3 AÜG findet entsprechende Anwendung, wenn die erneute Einstellung bei einem Verleiher erfolgt, der mit dem ursprünglichen Verleiher konzernverbunden ist.
ZIP 1986, 737
3. Einer Anwendung von Art. 1 § 9 Nr. 3 AÜG steht nicht entgegen, daß der Arbeitsvertrag bei der erneuten Einstellung nach Art. 1 §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG unwirksam ist.
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