ZIP 1996, 491
Der europäische GmbH-Gerichtsstand
Im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung (§ 22 ZPO) enthalten weder das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen noch das Luganer GVÜ ausdrücklich einen „Gerichtsstand der Mitgliedschaft“. Bei einem Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland stellt sich daher die Frage, ob gesellschaftsrechtliche Ansprüche, etwa auf Zahlung der Stammeinlage – insbesondere im Insolvenzfall –, trotzdem im Inland eingeklagt werden können.
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- Dr. iur., LL. M. (Paris/Harvard), Rechtsanwalt in Hamburg
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