ZIP 2006, 531
Leitsatz der Redaktion:
Ein Gläubiger, der in der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Forderungen auf sich vereint, ist bei einer Beschlussfassung mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er durch den Beschlussgegenstand über das übliche Eigeninteresse hinaus tangiert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschlussfassung ein Insichgeschäft des Gläubigers mit der Insolvenzmasse oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn betrifft.
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