ZIP 2009, 533
Leitsätze dces Gerichts:
1. Den Betriebsparteien ist in einem Sozialplan eine Gruppenbildung verwehrt, die dazu dienen soll, dem Arbeitgeber eine eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft zu erhalten, da ein derartiges Ziel nicht dem Zweck eines Sozialplans entspricht (BAG v. 6.11.2007 – 1 AZR 960/06, ZIP 2008, 327 = NZA 2008, 232, 234; BAG v. 19.2.2008 – 1 AZR 1004/06, ZIP 2008, 1087 = BB 2008, 1793, 1794 f.).
2. Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht bei einer Sozialplanbestimmung, die Abfindungen für Arbeitnehmer vorsieht, die dem persönlichen Anwendungsbereich des Sozialplans nicht unterfallen. Mit derartigen, in einem Sozialplan enthaltenen, „sozialplanfremden“ Regelungen dürfen Zwecke verfolgt werden, die mit der eigentlichen Betriebsänderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
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