ZIP 2011, 502
Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO auch bei Sekundäransprüchen?
Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 61 InsO lediglich auf primäre vertragliche Erfüllungsansprüche Anwendung, nicht hingegen auf sog. Sekundäransprüche, wie z.B. Schadensersatzforderungen gegen die Masse. Solche kommen regelmäßig in Betracht, wenn der Vorbehaltslieferant vom Kaufvertrag zurücktritt und sein vom Verwalter unbezahlt gebliebenes Sicherungsgut herausverlangt, um es – mit Abstrichen – zu verwerten, oder wenn der Insolvenzverwalter wegen Masseunzulänglichkeit die Abnahme bereits bestellter Ware auf Dauer verweigert. Wenn diese BGH-Rechtsprechung ausnahmslos gelten würde, könnte jeder Insolvenzverwalter seiner Haftung aus § 61 InsO entgehen, indem er für ihn produzierte Vorbehaltsware nicht bezahlt oder diese Ware einfach nicht abnimmt. Bei Masseunzulänglichkeit bliebe der Vorbehaltslieferant auf seinem Schaden sitzen. Es ist daher zu untersuchen, ob es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Haftung des Verwalters nach § 61 InsO auch für Sekundäransprüche des Lieferanten gilt.
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- Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf
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