ZIP 2011, 511
Leitsätze der Redaktion:
1. Soweit der BGH mit Urt. vom 24.1.2006 – XI ZR 384/03, ZIP 2006, 317, festgestellt hat, dass die Deutsche Bank und ihr damaliger Vorstandssprecher Breuer wegen der abwertenden Interviewäußerungen Breuers über die Finanzsituation in der Kirch-Mediengruppe im Jahre 2002 der Print-Beteiligungs GmbH – einem Unternehmen der Kirch-Mediengruppe, in dem die Kirch-Anteile am Springer-Konzern gebündelt waren und das von allen Kirch-Unternehmen allein Vertragsbeziehungen zur Deutschen Bank unterhielt – im Zusammenhang mit der Verwertung eines Springer-Aktienpakets dem Grunde nach haften, ist der Print-Beteiligungs GmbH doch kein Schaden entstanden, der der Deutschen Bank und Breuer zurechenbar wäre. Denn nach dem Kreditvertrag, der durch die Verpfändung des Aktienpakets abgesichert war, hätte die Deutsche Bank das Aktienpaket wegen Kursverfalls ohnehin verwerten dürfen.
2. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist nicht durch das Feststellungsurteil des BGH präkludiert, weil die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, nicht den festgestellten Bestand des Anspruchs, sondern den Schadensumfang betrifft, der nicht von der Rechtskraft des Feststellungsurteils erfasst wird. Für die Begründetheit der Feststellungsklage genügte vielmehr – anders als im Betragsverfahren – die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts.
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