ZIP 2011, 537
Leitsätze der Redaktion:
1. Es hält sich im Rahmen des den Betriebsparteien durch § 112 Abs. 1 BetrVG eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans örtlich nicht zumutbares Arbeitsangebot annehmen, die Möglichkeit einer ernsthaften Erprobung der neuen Lebensverhältnisse eröffnen, hierfür eine Erprobungsfrist bestimmen und für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer am Ende dieser Erprobungsfrist gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit am neuen Arbeitsort entscheidet, einen Abfindungsanspruch gewähren.
2. Die Betriebsparteien können dabei für die Zahlung einer Abfindung im Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach dem Wechsel des Arbeitsorts einen Stichtag vorsehen und bei einer Eigenkündigung vor dem Stichtag im Rahmen einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung gefunden hat und daher keine ausgleichsbedürftigen Nachteile vorliegen.
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