ZIP 2011, 542
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll, kann Prozesskostenhilfe für eine juristische Person nur unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO bewilligt werden.
2. Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO steht mit dem Grundgesetz im Einklang.
3. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht europarechtswidrig. Sie verstößt weder gegen die Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches, noch gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.