ZIP 2013, 500
Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote im Umsatzsteuerrecht – Aktuelle Entwicklungen und Auswirkungen auf die Insolvenzpraxis
Mit einem Urteil vom 25.7.2012 (VII R 29/11, BStBl II 2013, 36 = ZIP 2012, 2217) hat der VII. Senat des BFH seine Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung des Schuldigwerdens i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit Blick auf Berichtigungen gem. § 17 Abs. 2 UStG geändert. Er stellt nunmehr wie der V. und der XI. Senat des BFH hinsichtlich der Begründetheit einer Umsatzsteuerforderung i.S.d. § 38 InsO darauf ab, ob der steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist, wobei es auf das steuerliche Entstehen der Steuer und deren Fälligkeit nicht ankomme. Indem der VII. Senat des BFH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach die Verwirklichung des dem Steuertatbestand zugrunde liegenden zivilrechtlichen Sachverhalts – also die Lieferung oder sonstige Leistung – maßgeblich war, hat er einen Einklang zwischen der Auslegung des § 38 InsO und der Auslegung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hergestellt. Ferner folgt der VII. Senat des BFH mit einem weiteren Urteil vom 25.7.2012 (VII R 44/10, BStBl II 2013, 33 = ZIP 2012, 2220) dem V. Senat des BFH darin, dass für die Zeit vom Beginn des Jahres der Insolvenzeröffnung bis zur Insolvenzeröffnung eine (abgekürzte) Jahressteuerberechnung zu erfolgen habe, welche den materiellen Inhalt der Steuerfestsetzungen der Vorauszahlungsbescheide in sich aufnehme, auch wenn er die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch den V. Senat des BFH kritisiert.
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- Dr. iur., Rechtsanwalt und Steuerberater, White & Case LLP, Hamburg
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