ZIP 1985, 727
Amtliche Leitsätze:
1. Das grundsätzliche Verbot von Börsentermingeschäften in Aktien gem. § 63 Abs. 1 BörsG gilt nur für den inländischen Markt; auf Geschäfte an ausländischen Börsen und die dazu im Inland abgeschlossenen Nebengeschäfte erstreckt sich das Verbot nicht.
ZIP 1985, 728
2. Eine Sparkasse, die sich verpflichtet, den Auftrag eines Kunden zum Kauf von ausländischen Aktienoptionen als „Botin“ an ihre Landesbank weiterzuleiten und das Geschäft über das bei ihr unterhaltene Girokonto des Kunden abzuwickeln und zu finanzieren, übernimmt damit einen Auftrag zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften i. S. v. § 60 BörsG.
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