ZIP 1985, 734
Leitsätze des erkennenden Gerichts:
1. Verbucht eine Bank einen Darlehensbetrag zugunsten eines bestimmten Kreditnehmers auf einem sogenannten Cpd-Konto (Conto pro diverse), um das Kapital noch in ihrem Einflußbereich zu behalten, so fehlt es an einem Darlehensempfang i. S. d. § 607 BGB.
2. Macht die Bank geltend, der Kreditnehmer habe über den ihm auf dem Cpd-Konto gutgeschriebenen Betrag verfügt, kann darin zwar eine Darlehensgewährung liegen. Da es sich bei dem Cpd-Konto um ein Sammelkonto mit Buchungen zugunsten verschiedener Gläubiger handelt, muß die Bank zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs jedoch die Identität zwischen dem zugunsten des Kreditnehmers verbuchten und dem aufgrund seiner Verfügung später wieder abgebuchten Betrage in nachprüfbarer Weise darlegen.
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