ZIP 1985, 764
Amtliche Leitsätze:
1. Der Sicherungsfall der vollständigen Betriebsbeendigung bei offensichtlicher Masselosigkeit gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG setzt nicht voraus, daß bereits bei der Betriebseinstellung offensichtlich keine die Kosten eines Konkursverfahrens deckende Masse vorhanden war. Es genügt, daß die Insolvenz später eintritt und zur Masselosigkeit führt.
2. Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG bedeutet Einstellung des mit dem Betrieb verfolgten arbeitstechnischen und unternehmerischen Zwecks unter Auflösung der organisatorischen Einheit.
3. Ist die Betriebstätigkeit vollständig beendet und wird der Arbeitgeber außerdem zahlungsunfähig, so müssen die betroffenen Betriebsrentner nicht selbst klären, ob ein Konkursantrag geboten oder mangels Masse sinnlos erscheint. Sie können sich darauf beschränken, den Pensions-Sicherungs-Verein von der Betriebs- und Zahlungseinstellung zu unterrichten. Der Pensions-Sicherungs-Verein muß dann die gesicherten Versorgungsrechte gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf sich überleiten und als Gläubiger die konkursrechtlich gebotenen Entscheidungen treffen (Anschluß an BAGE 34, 146 = ZIP 1981, 307= AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG).
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