ZIP 2000, 534
Leitsatz der Redaktion:
Die Einlösung eines Schecks über 2 000 DM, den der 140 000 DM schuldende Darlehensnehmer seiner Bank zur einmaligen Ausgleichsbezahlung seiner Außenstände einreicht, führt nicht automatisch zum Erlass der Restforderung. Einzelfallumstände wie keinerlei vorausgegangene Vergleichsverhandlungen, ein zinsverbilligtes Darlehen aus öffentlichen Mitteln und ein krasses Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und offener Schuld sprechen gegen einen in der Scheckeinlösung zum Ausdruck kommenden Annahmewillen zum Abschluss eines Erlassvertrages.
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