ZIP 2012, 568
Leitsätze des Gerichts:
1. Nimmt eine in der Rechtsform einer KG betriebene Weinkellerei über viele Jahre von zahlreichen mit ihr geschäftlich verbundenen Erzeugern in erheblichem Umfang ungesichertes Kapital gegen Verzinsung und mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung an, um mit diesen „Winzergeldern“ selbst zu wirtschaften, so betreibt sie damit, wenn dies ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG geschieht, unerlaubte Bankgeschäfte.
2. Für einen Verlust der „Einlagen“ in der Insolvenz des Unternehmens haften dessen Organe den geschädigten Kapitalanlegern persönlich aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB.
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