RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2012Aktuell87
BGH zur Darlegung des Mangels bei Miete
Der BGH hat mit Urteil vom 29.2.2012 (VIII ZR 155/11) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt, bekräftigt.
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, müsse der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.Ä.) es geht und zuZIP 2012, A 24welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.