ZIP 1986, 817
Zulässigkeit und Schranken des Ausbedingens und Forderns von Vertragsstrafen zur Bekämpfung von Submissionsabsprachen
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 21.11.1985 – 6 U 20/85, ZIP 1986, 374 die Vertragsstrafeklausel für Submissionsabsprachen in den „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen“ der Deutschen Bundesbahn für unwirksam erklärt. Die Entscheidung und ihre Begründunggeben Anlaß, die Problematik des Einsatzes von Konventionalstrafen als Waffe gegen Submissionskartelle zum Gegenstand vertiefter Betrachtung zu machen.
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