ZIP 1991, 867
Amtliche Leitsätze:
1. Verlangt der Kläger den Kontokorrentsaldo, ohne ein Anerkenntnis des Beklagten darzutun, so muß er die der Saldoberechnung zugrundeliegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Dazu genügt (zunächst) die Darlegung des Saldos in einem bestimmten Zeitpunkt und danach etwa eingetretener Änderungen. Näheres Vorbringen zu den im Saldo zusammengefaßten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen ist erst dann und insoweit geboten, als der Beklagte den Saldo bestreitet.
2. Ein formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit umfaßt nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Dieser Einwand steht dem verbürgten Anspruch insoweit entgegen, als dem Hauptschuldner ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bei der Verwertung von Sicherungsgut gegen den Gläubiger zusteht.
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