ZIP 1991, 895
Amtliche Leitsätze:
1. War eine Partei bis zu einem Zeitpunkt seit dem 3. Oktober 1990 unverschuldet verhindert, die – vor diesem Tag abgelaufene – Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil eines Bezirksgerichts einzuhalten, so ist sie so zu behandeln, als sei die Frist am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen.
2. Zur Frage, ob die Partei die Revisionsfrist unverschuldet versäumt hat, wenn das Urteil des Bezirksgerichts die Belehrung enthält, daß dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei.
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