ZIP 1992, 919
Amtlicher Leitsatz:
Wer zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich eines Strohmannes bedient, ist auch hinsichtlich der aus § 19 GmbHG und § 24 GmbHG folgenden Verpflichtungen zur Aufbringung des Stammkapitals wie ein Gesellschafter zu behandeln (Bestätigung von BGHZ 31, 258).
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