ZIP 1995, 1075
Amtlicher Leitsatz:
Eine Bank darf ihrem Kreditnehmer nicht ohne Hinweis auf die gravierenden Folgen zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition raten (hier: Abänderung des Kaufvertrages dahin, daß der finanzierte Kaufpreis direkt auf das Verkäuferkonto statt auf Notarkonto zu zahlen ist), wenn die damit verbundene Risikoverlagerung (auch) ihren eigenen Interessen dient.
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