ZIP 1995, 1098
Amtlicher Leitsatz:
Die Verjährungsregelung des § 26 AGNB ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders insgesamt nach § 9 AGBG unwirksam. Allerdings kann sich der Nahverkehrsunternehmer dann nicht auf die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 6 Monate berufen, wenn ihm oder seinem leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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