ZIP 1995, 1106
Leitsatz der Redaktion:
Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung darf auch dann nicht ohne weiteres mangels Masse abgelehnt werden, wenn der Schuldner bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung – zuletzt vor acht Monaten – abgegeben hat, die Vermögenslage aber unklar ist. Das Gesamtvollstreckungsgericht hat vielmehr von Amts wegen die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu ermitteln und ihn unter Ausschöpfung der gegebenen Zwangsmittel zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 3 GesO anzuhalten.
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