ZIP 1996, 588
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verpfändung von Schuldbuchforderungen richtet sich nach den Vorschriften über die Verpfändung beweglicher Sachen; daher bedarf es der Anzeige an die Depotbank.
2. Erteilt jemand dem Notar den Auftrag, eine Urkunde für ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft zu entwerfen, muß der Notar ihn darüber belehren, welche Rechtshandlungen zu dessen Wirksamkeit erforderlich sind; dies gilt auch dann, wenn er lediglich die Unterschrift eines anderen Beteiligten unter der entworfenen Erklärung zu beglaubigen hat.
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